Arbeitszeitgesetz (AZG)

§ 1a: Regelungen durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

  2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.


§ 4: Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(8) (früher: der KV) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird.

§ 4a: Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
(2): gem § 4
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass

  1. (wie früher) die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird;

  2. (neu) die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird.


§ 4b: Gleitende Arbeitszeit
(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn (früher neun) Stunden nicht überschreiten.

§ 5a Abs 4: gem. § 1a

§ 6 Abs 1a: gem § 4

§ 7: Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes
(4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung [...] in höchstens zwölf Wochen (früher 24) des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind.
(4a) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, [...]
(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier (früher: zusammenhängende) Tage verteilt, kann die Betriebsvereinbarung (früher: der KV) zulassen, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß Abs. 1 und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. [...]
(6a) (neu)
- irrelevant für ARC

§ 9 Abs 2: gem §4a

§ 15f Z 3: Schadenersatz- und Regressansprüche - irrelevant für ARC

§ 18 Abs 5: Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs - irrelevant für ARC

§ 19d Teilzeitarbeit

(3a) (neu) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3b) (neu) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;

  2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

(3c) (neu) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 3a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.

(3d) (neu) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 3a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.

(3e) (neu) Abweichend von Abs. 3a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 3b bis 3d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3f) (neu) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen.

(8) Die Abs. 2 und 3 (früher: bis 4) gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

§ 19f: Abbau von Zeitguthaben
(1) [...] Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) [...] Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.

§ 26: Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
(8) (neu) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

§ 28: Strafbestimmungen